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FAQ zu: Ich wurde abgemahnt, was soll ich nur tun?
Fragen und Antworten
 Vorhandene Antworten 44
Ich wurde abgemahnt, was soll ich nur tun?
Zuerst einmal tief durchatmen und dann dies:

Hier werden schon auf die meisten Fragen,
die passenden Antworten gegeben.











Wie lange ist die Abmahnung gültig?
Nach § 199 BGB IVm §102 UrhG

beginnt die 3 jährige Verjährungsfrist

am Ende des Jahres,
in dem das Schreiben kam und kann
durch konkrete Absprachen zwischen
den Parteien und einem Manverfahren
unterbrochen werden.
Ein 2.Schreiben der Abmahner - nicht!

Seid Ihr Anwälte und sind diese Antworten verbindlich?
Hier ist meines Wissen nach niemand Anwalt.
Aber die Antworten basieren auf den Erfahrungen
vieler Abgemahnter.
Es wird keine Rechtsauskunft erteilt,
auch wird niemand sagen, Du musst es so oder so machen.
Es sind Empfehlungen, bei welchen Ihr im Endeffekt selbst entscheiden müsst was Ihr machen werdet.

Ist die Abmahnung eine Forderung oder eine Mahnung?
Nein,
die Abmahnung stellt ein
außergerichtliches Vergleichsangebot dar.
Dieses Angebot könnt Ihr
annehmen oder ablehnen.

Wie kommen die an meine Daten?
• Daten werden geloggt;
• E-Mail an den Provider mit der Aufforderung
um Speicherung der Daten für die Strafermittlungsbehörden;
• Anzeige gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft;
• Diese ermittelt über die IP-Adresse bei den Providern
den Anschlussinhaber;
• Daten werden an die Anwälte übermittelt oder Anwälte
nehmen Akteneinsicht;
• Ermittlungen werden meistens eingestellt;
• Serienbrief und fertig ist das Angebot für Euch!


Ist dies nicht ein unbefugtes Ausspähen von Daten?
Nein,
die Vorgehensweise der Abmahner erfüllt nicht den Tatbestand des unbefugten Ausspähens von Daten:
a) der Abmahner ruft die relevanten Daten nicht selbst ab, sondern erhält sie nach eigenen Angaben von der Mandantin
und ihrer Anti Piracy Firma.
b) Seitens der Mandantin als Inhaberin der Urheberrechte
liegt auch bei Ein- und Zwischenschaltung der Anti Piracy Firma kein unbefugtes Beschaffen von Daten vor.
c) diese Abfrage dient zur Beschaffung von Beweismitteln und Abwehr von Straftaten gegenüber der Rechteinhaberin.
d) der Teilnehmer einer Tauschbörse stellt bewusst seinen Rechner für andere zur Datenübertragung zur Verfügung.

Generalstaatsanwalt Nürnberg


Darf der Provider meine Daten einfach weitergeben?
Nein!
Jeder Provider muss, auf Grundlage
eines richterlichen Beschlusses
gemäß §§100g+h der StPO,
die Verbindungsdaten
zur geloggten IP-Adresse den
Strafermittlungsbehörden mitteilen.
Darüber darf und braucht er Euch nicht informieren
und erteilt Euch weder telefonisch
noch schriftlich darüber Auskunft.

Was ist eigentlich eine IP-Adresse?
Eine IP-Adresse (Internet-Protocol-Adresse)
dient zur eindeutigen Adressierung
von Rechnern und anderen Geräten in einem IP-Netzwerk.
Technisch gesehen ist die Nummer
eine 32- oder 128-stellige Binärzahl.
Das bekannteste Netzwerk,
in dem IP-Adressen verwendet werden,
ist das Internet.
Dort werden beispielsweise Webserver
über IP-Adressen angesprochen
(de facto werden alle Rechner im Internet
über eine IP-Adresse angesprochen).
Die IP-Adresse entspricht funktional
der Telefonnummer in einem Telefonnetz.

Quelle: Wikipedia

Ist die IP-Adresse der genetische Fingerabdruck von mir?
Nein,
denn die geloggte dynamische IP-Adresse
aus der Abmahnung hat nur eine Aussagekraft.
Sie sagt aus das Jemand zu einer
bestimmten Uhrzeit/Datum
den Internetanschluss des Providers XYZ genutzt hat.
Wer, wo, wie und mit was ist daraus nicht ersichtlich!
Könnt Ihr hier selbst überprüfen.
Sie ist zum Zeitpunkt, ein technisches
und rechtliches Nullum ohne Aussagekraft.
Individualisiert wird sie erst durch die Verknüpfung
mit den Daten des ISP, da er jetzt einen Anschlussinhaber
herausfiltert.
Selbst nach dem richterlichen Beschluss
ist nur der Anschlussinhaber
durch den Provider ermittelt worden,
nicht aber wer, wo, wie und mit was jemand
dieses Vergehen getätigt hat.
Technisch erklärt:
• Diese Aussage, genetischer Fingerabdruck,
ist nicht ganz richtig.
Innerhalb eines so genannten "Subnetzes" (einem Netzabschnitt)
muss eine IP-Adresse eindeutig sein.
Es kann aber sein, dass manche IP-Adressen eines Subnetzes
nach außen hin nicht sichtbar sind, d.h.
dass bei der Kommunikation mit einem anderen Subnetz
mehrere Computer dieselbe IP-Adresse verwenden.
• Fehlerhafte Telefonabrechnungen
Kommt öfter vor als Ihr denkt, bei Flatrates
wird aber dieser Sachverhalt
fast nicht kontrolliert
• IP-Trojaner (Troj./Dloader-IP)
• IP-Spoofing
• unberechtigte Dritte (Bild im Link einfach vergrößern)






Welche Staatsanwaltschaft ist verantwortlich?
Immer die Staatsanwaltschaft,
die am Hauptsitz des Rechteinhabers
verantwortlich ist.
Dort könnt Ihr auch nach §19 + 34 BDSG
einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen,
ob gegen Euch ein Ermittlungsverfahren
anhängig ist.
Natürlich bekommt Ihr bei laufenden
Ermittlungen keine Auskunft.
In der Regel dauert es ca. 3 Monate.

Soll ich mir anwaltliche Hilfe holen?
Solltest Du finanziell derart gut situiert sein,
dass Du eine Megakampagne gegen die Leute führen kannst,lautet die Antwort: Ja!
Andernfalls hat es sich als sinnlos erwiesen,
da Anwälte erstens keine Lust haben sich mit
der Abmahn-Maschinerie anzulegen und
zweitens einfach fachlich in diesem Bereich
nicht ausreichend informiert sind.
Viele raten einfach zu zahlen,
ihr Geld haben sie nach diesem Satz ja schon erhalten.
Andere lachen und erkennen den Sinn... Abzocke.
Wenn, ist es ratsam einen Fachanwalt für
Urheberrecht bzw. Internetrecht zu konsultieren.


Übernimmt meine Rechtschutzversicherung die Kosten?
Keine Rechtsschutzversicherung in Deutschland
trägt die Kostenvon Straftaten bei
Urheberrechtsverletzungen.
Hier sind die zu erwartenden Kosten einfach zu
hoch für die Versicherung.
Es wird in der Regel ein einmaliges Beratungsgespräch
übernommen.
Die Höhe der Kostenübernahme ist aber von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.
Einfach vorher Informieren.


Bekomme ich Unterstützung vom Verbraucherschutz?
Nein,
auch der Verbraucherschutz schützt nicht vor
Massenabmahnungen.
Auch hier spielt wieder die Problematik
der Urheberrechtsverletzung die ausschlaggebende Rolle.


Welche Möglichkeiten habe ich auf die Abmahnung zu reagieren?
• UE unterschreiben, Geld bezahlen und man hat Ruhe.
Man hat sich dann aber richtig schön Abzocken lassen,
und hat mit Sicherheit einem grinsenden Abmahnanwalt
ein Teil seines neuen Ferraris bezahlt.

• Man ändert die UE ab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht,
aber rechtsverbindlich, sowie
in der Richtung, dass man es unterlässt die Datei hochzuladen
zahlt aber nichts, da man sich keiner Schuld bewusst ist.
Man kann dann auf jeden Fall mit weiterer Post und höheren
Forderungen rechnen. Aber man kann jetzt beruhigt ignorieren.

Zwischenlösungen sind nicht empfehlenswert.


Wenn ich zahle, habe ich dadurch ein ruhiges Gewissen?
Du hast nicht wirklich ein schlechtes Gewissen?
Wenn Du Dich schlecht fühlst, weil Du Sachen aus dem Netz klaust,
solltest Du das lieber lassen.
Bei einer Zahlung/Schuldeingeständnis sollte Dir immer klar sein,
dass Du einen gerichtlich verwertbaren Beweis/Aussage abgibst,
30 Jahre gültig, in dem du Dich zum illegalen Uploader erklärst.
Diese Erklärung gibst Du nicht bei einer Christlichen Wohlfahrtsstiftung ab,
sondern diesen höchst unseriösen Anwälten...
Danach würde ich meinen Anschluss kündigen
und mich für 30 Jahre aus dem Netz fernhalten...


Ist es nicht gefährlich hier oder in den Foren detailliert über dieses Thema zu reden?
Es ist ein zweischneidiges Schwert, das stimmt schon.
Natürlich lernt auch die andere Seite dazu.
Zumindest sollte sie dieses.
Aber ehrlich gesagt,
wenn ich mir so die Abmahnwellen betrachte,
dann scheint man insbesondere eines gelernt zu haben:
Die gewaltige Zahl der Filesharer,
gepaart mit einer schwammigen Gesetzeslage,
gleicht einem schier unerschöpflichen monetären Ozean,
in den man die Abmahnkelle nur regelmäßig
leicht einzutauchen braucht,um sich ein dauerhaftes und
lukratives Geschäft zu sichern.
Weiter scheint man gelernt zu haben:
Kompliziertes, ausgeklügeltes, gründliches und geprüftes
Logging ist überhaupt nicht vonnöten,
um an die begehrten Benutzerdaten heranzukommen.
Und man hat gelernt:
Eine gerichtliche Auseinandersetzung
wird nicht nötig sein.
Letztendlich zahlt eine ausreichend
große Menge an Abgemahnten am Ende sowieso.
Selbst wir in den Foren, mich eingeschlossen,
tippen uns ja Schwielen an die Finger,
nur wirklich handeln tun wir nicht
(mit wenigen lobenswerten Ausnahmen!).
Machen wir uns doch nichts vor,
das Ganze hat sich sicherlich nicht so entwickelt,
wie man sich das anfangs gedacht hat.
Anstatt dass sich das viel gepriesene
Unrechtsbewusstsein entwickelt,
sind die Leute eher angepisst von den
immer dreister werdenden Melkangriffen.
Wie soll sich jemals irgendeine Form
von Einsicht entwickeln,
wenn immer mehr unseriöse Schnüffelfirmen
auf den Zug aufspringen?
Wenn immer höhere Gebühren verlangt werden?
In gewisser Weise verderben die in letzter Zeit
dazugekommenen Pornoabmahner doch gründlich das Geschäft.
Solche schmierigen Aktionen sind absolut kontraproduktiv
bei der Bekämpfung des illegalen Filesharings.
Schaut Euch doch einmal die Liste der abgemahnten Dinge an!
Irgendwie ersäuft nicht nur der Hämer so langsam im Sperma.
Ob sich das so gut macht?
Und ich behaupte:
Die Bekämpfung bzw. Beseitigung des illegalen Filesharing
wird im Grunde genommen von den hier auftretenden Abmahnern gar nicht mehr angestrebt.
Man versteht die Filesharer-Masse inzwischen als wirtschaftliche Ressource.
Und denkt, schon die Produktion eines Schmuddelfilmchens
sei gleichbedeutend mit dem Erwerb einer Lizenz zum Ausbeuten derselben.

Autor: Hadron


Ist Filesharing jetzt noch sicher?
Überall da, wo die eigene IP-Adresse zu loggen ist,
ist das Filesharing die unsicherste Sache der Welt.
BitTorrent, ed2K, BearShare, etc. Alles unsicher,
darüber sollte man sich klar sein, wenn man saugt.

Schützt mich ein offenes WLAN vor der Abmahnung?
Nein,
es wurde gerichtlich festgelegt dass selbst
die Unkenntnis darüber nicht schützt.
Ein WLAN-Netzwerk muss mit allen technisch zumutbaren
Maßnahmen abgesichert sein.


Kann ich in Störerhaftung genommen werden?
Da die Verfolger der Rechtsverstöße aus technischen
und rechtlichen Gründen meist nur der Anschlussinhaber
habhaft werden, versuchen sie,
diese zur Verantwortung zu ziehen.
Die Medienindustrie hat dazu eine Kampagne mit dem Motto
"Eltern haften für ihre Kinder" gestartet.
Eine solche Haftung ist aber nur in Ausnahmefällen gegeben
und setzt allerdings voraus, dass der Störer
die ihm zumutbaren Prüfpflichten verletzt hat.

Quelle: Wikipedia

Es gibt Urteile gegen Filesharer. Soll ich lieber bezahlen?
Ja es stimmt, es gibt eine Handvoll Urteile.
Aber meistens gegen Personen die eine Teilschuld
eingeräumt haben.
Gegen Personen die gesagt haben:
"Ich war es nicht, ich bin Unschuldig!"
noch nie!



Meine Datei, die abgemahnt wird, hat keine Endung?
Ist im Prinzip nicht wichtig, da im Bittorrent-Netzwerk
auch Ordner angeboten werden, die dann keine Dateiendung
besitzen.


Es ist kein P2P-Klient angegeben?
Sie sind, seit es mehrere Probleme
mit der „fehlerfrei“ arbeitenden Software
in der Erfassung gab, fast nicht mehr angegeben.
Ist aber nicht weiter von Bedeutung.
Mittlerweile werden ja sogar
nur übliche P2P-Klienten benutzt- siehe Kanzlei Waldorf.


Die Abmahnung ist nicht per Einschreiben gekommen?
Der Abmahner ist nur verpflichtet nachzuweisen,
dass er die Abmahnung verschickt hat.
Es ist dabei völlig egal ob es ein frankierter Brief oder
ein Einschreibe-Brief ist.
Er ist nicht verpflichtet, Euch zu beweisen, dass Ihr ihn auch
bekommen habt. Denn wenn Ihr nicht postalisch erreichbar wärt,
würde Seitens der Post die Abmahnung ja wieder zurückgehen.
Also behaupten, "Ich habe sie nicht bekommen", schützt nicht.

Ein Anwalt zur Problematik

Zustellungsarten einer Abmahnung:
- einfacher Brief
- Einwurfeinschreiben
- Einschreiben/ Rückschein
- Fax
- e-Mail
- sonstige Zustellungsart (Telefon)

Es sind keine original Unterschriften/Dokumente vorhanden?
Es müssen bei schriftlich erteilten Abmahnungen
keine Originalunterschriften und
keine Originaldokumente beiliegen.

Was ist mit dem Argument – Massenabmahnung?
Tut mir leid, mit diesem Richter-Urteil (siehe ganz unten)ist
das Argument Massenabmahnung vom Tisch.
Jeder RA kann es zwar als eine Art „Strategie“ nutzen,
bringt aber keinerlei Nutzen für den Abgemahnten!

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt
ist es "ohne weiteres nachvollziehbar und nicht zu missbilligen",
wenn gesetzestreue Unternehmen Mitbewerber mit juristischen
Mitteln zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zwingen
wollen.
Dies gelte auch bei der Versendung von 200 in etwa gleicher
Abmahnungen.
Maßgeblich für die Sicht des OLG war das finanzielle Risiko
des abmahnenden Unternehmens.
Schließlich trage der Abmahnende im Falle der unberechtigten
Abmahnung die Gebühren für den von ihm beauftragten Advokaten
und habe zusätzlich entstehende Kosten für den Gegenanwalt
und das Gericht zu übernehmen,falls der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung abgelehnt wird.
Aufgrund dieses hohen Risikos könne laut Richterspruch
nicht von Missbrauch ausgegangen werden.
Vielmehr folge aus der Vielzahl der Abmahnungen
und der Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen,
dass es sich bei der Nichteinhaltung der Informationspflichten
um einen "verbreiteten Missstand" handle.

Link - Urteil

Habe ich mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen?
Wegen einer Datei,
mit 99,99%iger Wahscheinlichkeit - Nein!

Die Datei wurde nicht bis zu Ende runtergeladen?
Ob nun die Datei bis zum Ende geladen wurde,
ob sie funktionstüchtig ist oder sogar eine Fakedatei ist,
soll nach den Rechteinhabern egal sein, da
der Versuch schon strafbar ist.
Aber so etwas wird erst vor Gericht entschieden.


Ich bin unschuldig, was kann ich tun?
Zurzeit ist die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung das Beste, weiter nichts!
Von Strafanzeigen gegenüber denen würde ich abraten.
Die Abmahner bewegen sich in einer rechtlich grauen Zone,
so dass Ihr kein Recht bekommt.
Leider.
"Recht haben in Deutschland
heißt noch lange nicht
es auch zu bekommen."



Ich habe es runtergeladen, was kann ich tun?
Am Besten ist der gefahren, der eine
abgeänderte Unterlassungserklärung
abgegeben hat, sowie nichts bezahlt hat.


Kann man sich nicht zusammenschließen zu einer Sammelklage?
In Deutschland sind Sammelklagen in der Form
der Class action (USA) nicht zulässig.
Aber es besteht ein BGH-Urteil in dem eine Sammelklage
eines Verbraucherverbandes möglich war.

Urteil - anklicken!
Was ist mit dem Hash-Wert oder dem GUID?
Unwichtig. Wen es interessiert,sollte einfach googeln.

Wenn es zu einem Prozess käme, ich habe kein Geld!
Langsam, es gibt dann die Möglichkeiten
• gehe zum Amtsgericht und beantrage ein
Rechtsberatungshilfsschein.
Antrag ausfüllen, Dauer der Bearbeitung ca. 3 Tage.
Mit diesem Schein kannst Du dann
ein Beratungsgespräch mit einem Anwalt Deiner
Wahl führen
• Falls es zu einem Prozess käme, und Du kein
Geld hast, wieder zum Amtsgericht und dort
Prozesskostenhilfe beantragen.

Linktext

Warum sind die Fristen so kurz gehalten?
Die in einer Abmahnung enthaltenen Fristen sind in der Regel äußerst kurz!
Da in Wettbewerbssachen eine Eilbedürftigkeit grundsätzlich vermutet wird,
sind kurze Fristen angemessen und üblich.
In der Praxis heißt das fünf bis vierzehn Tage.
Es reicht aus, wenn dem Abgemahnten die Zeit bleibt rechtlichen
Rat einzuholen.
Dies kann man zur Not in ein, zwei Tagen.

Meiner Meinung nach, soll der Abgemahnte so wenig Zeit
wie möglich bekommen, anwaltlich regieren zu können.


Wer legt den Streitwert/Gegenstandswert fest?
Der Streitwert wird von den Anwälten festgesetzt.
Aus diesem Streitwert ermitteln sich die hohen Gebühren.
Sollte es zu einer Verhandlung kommen,
wird der Streitwert nach unten korrigiert.
Die hohen Summen sind Teil ihrer Taktik der Abschreckung.


Wenn die IP illegal gespeichert worden ist, was dann?
Können in diesen Fall trotzdem meine Daten
an die Staatsanwaltschaft herausgegeben werden?
Antwort :
Ja , ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht.

Kann ich mehrmals abgemahnt werden von einer Kanzlei?
Ja!

Liegt eine Gebührenüberhebung nach §352 StGB vor?
Nein,
- bei der Abmahnkanzlei handelt es sich um keinen Amtsträger,
- der Abmahnanwalt kann eine Geschäftsgebühr nach VV RVG erheben.

Ist das Betrug, was die da machen?
Das Verhalten des Abmahners erfüllt nicht den Tatbestand
des Betrugs, genauso wenig wie die der Erpressung, Verleumdung
oder der Nötigung.
Der Abmahner darf im Rahmen des Mandates grundsätzlich
von einem Anspruch gegen den ermittelten Rechteverletzer
ausgehen und diesen Anspruch auf die angezeigte Art
geltend machen.
Generalstaatsanwalt Nürnberg

Meiner Meinung nach, ist es kein Betrug,
sondern ein Geschäftsmodell!


Was versteht man unter "Geschäftsführung ohne Auftrag"?
Eine Abmahnung, so merkwürdig es sich anhört, dient den Interessen
beider Parteien. Der Abgemahnte profitiert davon, dass er über sein Verhalten aufgeklärt wird und künftig diese Fehler vermeiden kann.
Die im Rahmen einer berechtigten Abmahnung entstehenden Anwaltshonorare sind deshalb vom Abgemahnten unter dem Gesichtspunkt der "Geschäftsführung ohne Auftrag" zu ersetzen.
Weil es erforderlich wäre einen Anwalt die Rechtslage prüfen zu
lassen.
So die Rechtssprechung.

Ist es nicht unfair, dass die Provider Geld bekommen für die Datenherausgabe?
Nein (jedenfalls aus gesetzlicher Seite betrachtet),
das ist so im §113 TKG, Abs.2, Satz 2+3 geregelt.
"Im Falle einer Aukunftserteilung wird dem Verpflichteten
durch die ersuchende Stelle eine Entschädigung gewährt."

Was ist eine Einstweilige Verfügung?
Reagiert der Abgemahnte nicht auf die Forderung
nach einer Unterlassungserklärung,
kann der Abmahnende binnen kurzer Zeit
eine einstweilige Verfügung beantragen.

Was ist eine einstweilige Verfügung
und wie geht es weiter?
Gibt der Abgemahnte keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab, besteht das Risiko,
dass der Abmahnende binnen kurzer Zeit
bei dem zuständigen Gericht
eine einstweilige Verfügung erwirkt.
Eine solche "Schnell-Entscheidung" wird,
wenn der Antragsteller bzw. der Abmahner
seinen Fall ausreichend darlegt
und die vorgetragenen Tatsachen
glaubhaft machen kann,
ohne mündliche Verhandlung
in seinem Sinne erlassen!
In dem Beschluss werden dann
auch die Kosten dieser einstweiligen Verfügung
dem Abgemahnten ("Antragsgegner") auferlegt.
Diese Kosten belaufen sich
- abhängig vom Streitwert -
leicht auf mehrere tausend Euro.

Der Abgemahnte ("Antragsgegner") muss
dann zur Aufhebung der Kostenentscheidung
entweder Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen,
wodurch es dann zu einer mündlichen Verhandlung kommt
und die Sache verhandelt und durch Urteil entschieden wird.
Die andere Möglichkeit aus der Sicht des Abgemahnten
besteht darin, das Gericht aufzufordern,
dem Abmahnenden eine Frist zur Erhebung
der Hauptsacheklage zu erheben.
Wird diese nicht fristgemäß erhoben,
wird die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben
und die Kosten dem Abmahnenden auferlegt.

Link

Das heißt, ich kann mich auch nicht erinnern,
dass eine EV nach Abgabe der mod. UE
beantragt wurde, sondern nur dann,wenn der Abgemahnte auf
die Abmahnung nicht reagiert hat.



Loggdatum – März 2006, dürfen die das?
Wenn der Rechteinhaber zu lange wartet,
bis er gegen eine Ihm bekannte Rechtsverletzung vorgeht,
so mag man Ihm das Rechtsschutzbedürfnis
für eine einstweilige Verfügung absprechen können.
Diskutiert werden Fristen zwischen 4 Wochen (OLG München)
und höchstens 6 Monaten (OLG Bremen).
Nach dem Motto:
„erst trödeln aber dann hetzten – das kann nicht richtig sein“.
Letztlich müsste man darauf abstellen,
wann der Rechtsinhaber bzw. seine anwaltliche Vertretung Kenntnis
von der Hausadresse (nicht der IP-Adresse/Log-Zeitpunkt) erlangte.
Erst dann kann man Ihm ein „Trödeln“ vorwerfen,
weil er vorher noch nicht umfassende Kenntnis
von der Rechtsverletzung hatte bzw. ansonsten
fällt die Verschleppung nicht in seinen Verantwortungsbereich.
Zumindest würden die Gerichte nach meiner Einschätzung so urteilen.

Letztlich kommt es aber nach meiner Auffassung
für die Rechtsstreitigkeiten nicht zwingend
auf diese Frage an,
weil der Rechtsinhaber selbst wenn Ihm
der einstweilige Rechtsschutz verschlossen wäre,
er so lange die Forderung nicht verjährt ist,
immer noch im Hauptsacheverfahren klagen könnte.
RA Dr. A. Wachs
Wie wird der Versand bewiesen vom Abmahner?
Jede Kanzlei verfügt in der Regel
ein geordnetes Postausgangsbuch,
einen Fristenkalender und die Handakte.
Daraus ergibt sich lückenlos,
welche Schreiben wann herausgegangen sind.

Der BGH hat in einer jetzt publizierten Entscheidung
(BGH, Beschluss v. 21.12.2006, I ZB 17/06, abgedruckt
in GRUR 7/2007, 629) die herrschenden Meinung bestätigt:
Den Beklagten, der sich mit der Behauptung der fehlenden Abmahnung auf § 93 ZPO beruft, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer
dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung
nach § 93 ZPO. Der Kläger sei im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast lediglich gehalten, substanziiert darzulegen,
dass das Abmahnschreiben versandt worden sei.
Könne nicht festgestellt werden, ob die Abmahnung
dem Beklagten zugegangen sei oder nicht, sei für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum.
Für die Praxis bedeutet dies eine erhebliche Beweiserleichterung.

Es genügt fortan, das Absenden einer Abmahnung zu beweisen. Hierfür genügt z. B. die Bestätigung eines Zeugen, der bekundet, dass ein korrekt adressierter Brief zur Post gegeben wurde.




Was ist ein Mahnbescheid?
Alles rund zum Thema
gerichtliches Mahnverfahren
findest Du hier:

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